Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Steuerberater
BRAO-ReformDer Versicherungsschutz für Steuerberater nach der BRAO-Reform
Mit der zum 01. August 2022 in Kraft tretenden sog. „großen BRAO-Reform“ (Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe) will der Gesetzgeber ein rechtsformneutrales Berufsrecht schaffen und dieses auch weitestgehend mit dem StBerG synchronisieren.
Inhaltsverzeichnis
- Zukünftig wird auf die anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften abgestellt mit der Konsequenz, dass jede Berufsausübungsgesellschaften einen eigenen Versicherungsschutz nachweisen müssen (§ 55f Abs. 1 StBerG neu). Dies gilt auch für die Berufsausübungsgesellschaften, für die zukünftig nach § 53 Abs. 1 Satz 2 StBerG keine Anerkennungspflicht besteht (vgl. § 55 Abs. 3 DVStB).
- Es gelten die neuen Pflichtversicherungssummen (siehe Tabelle) für die Berufsausübungsgesellschaften (§ 52 Abs. 4 DVStB neu).
- Für die Berufsausübungsgesellschaften können zukünftig alle deutschen und europäischen Gesellschaftsformen gewählt werden.
- Die interprofessionelle Zusammenarbeit mit weiteren Berufsgruppen (z.B. Ärzte, Architekten, etc.) wird erleichtert.
Diese Neuregelungen bieten Anlass, den Versicherungsschutz Ihrer Kanzlei zu überprüfen.
Was ist zu tun für Steuerberater?
- Wenn Sie in Einzelkanzlei tätig sind oder über eine sog. „Babypolice“ (auch persönliche Zulassungspolice oder Titulardeckung) neben der Deckung über eine Berufsausübungsgesellschaft verfügen ändert sich für Sie nichts und es gibt nichts zu veranlassen.
- Wenn Sie bisher als GbR oder PartG oder zukünftig als OHG tätig sind, erhöht sich die Pflichtversicherungssumme auf € 500.000 und bei der Verwendung von formularmäßigen Haftungsbeschränkungen auf € 2 Mio.:
- Die Berufsausübungsgesellschaft ist verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von € 500.000 zu unterhalten.
- Die Jahreshöchstleitung/Maximierung kann auf die Anzahl der Gesellschafter/Geschäftsführer mindestens aber den 4-fachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
- Gemaß § 67 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG muss die Versicherungssumme bei Verwendung von formularmäßigen Haftungsbeschränkungen das 4-fache der Pflichtversicherungssumme betragen, d.h. € 2 Mio.
- Wenn Sie bisher als PartG mbB, GmbH, UG, AG oder zukünftig als GmbH & Co. KG tätig sind, erhöhen sich die Pflichtversicherungssummen auf € 1 Mio. und bei der Verwendung von formularmäßigen Haftungsbeschränkungen auf € 4 Mio.:
- Die Berufsausübungsgesellschaft ist verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von € 1 Mio. zu unterhalten.
- Die Jahreshöchstleitung/Maximierung kann auf die Anzahl der Gesellschafter/Geschäftsführer mindestens aber den 4-fachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
- Gemaß § 67 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG muss die Versicherungssumme bei Verwendung von formularmäßigen Haftungsbeschränkungen das 4-fache der Pflichtversicherungssumme betragen, d.h. € 4 Mio.
Wie empfehlen auch die Informationen von Prof. Dr. Hartmut Schwab (Präsident der BStBK) auf youtube und eine Zusammenfassung der StBK Sachsen.
Anpassungs- und Gestaltungsbedarf durch die BRAO Reform
Bitte beachten Sie, dass neben der Berufsausübungsgesellschaft die Gesellschafter und Mitglieder des Geschäftsführungsorgans bei einer Unterversicherung der Berufsausübungsgesellschaft persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes haften!
Bitte beachten Sie auch, dass der Versicherungsschutz in erster Linie der Absicherung Ihrer tatsächlichen Risiken entsprechen und sich nicht nur an den Pflichtversicherungssummen orientieren soll!
Bei Beratungsbedarf, sprechen Sie uns an!
Service
Wir prüfen, ob sämtliche beruflichen Tätigkeiten von den Standardversicherungsbedingungen umfasst sind, informieren über notwendige Deckungserweiterungen und konzipieren den Versicherungsschutz zur jeweiligen Rechtsform.