Der Kläger verlangte von dem beklagten Rechtsschutzversicherer Kostendeckung für die Abwehr von Gewährleistungsansprüchen aus einem Gebrauchtwagenverkauf. Der Versicherungsvertrag war Anfang 2015 geschlossen worden, die Ansprüche aus dem Kaufvertrag von 2014 waren Ende 2015 geltend gemacht worden. Der Versicherer war der Ansicht, der Versicherungsfall sei mit dem Abschluss des Kaufvertrages in 2014 und damit vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten.
Der BGH verurteilte den Versicherer nun, Rechtsschutzdeckung zu gewähren. Der Versicherungsfall sei erst mit der Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche des Gebrauchtwagenkäufers entstanden. Zwar lege der hier einschlägige § 4 (1) Satz 1 Buchstabe d) ARB 2012 fest, dass der Versicherungsfall als in dem Zeitpunkt eingetreten gelte, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen habe. Eine wortlautgetreue Auslegung führe jedoch unter Umständen zu einer uferlosen Rückverlagerung des Versicherungsfalles. Es komme daher allein auf die Tatsachen an, die der Versicherungsnehmer seinem Deckungsbegehren zugrunde lege. Das Interesse des Versicherers, Zweckabschlüssen vorzubeugen, sei hier nicht relevant. Eine Kenntnis des Versicherungsnehmers von der Streitursache setze die Klausel aber gerade nicht voraus.
Wie so oft ist bei der Herleitung des Zeitpunkts auf den Einzelfall abzustellen. Mit Urteil vom 03.07.2019 (IV ZR 111/18) hat der BGH aber auch entschieden, dass es bei einer Rechtsverteidigung gegen Ansprüche eines Dritten für die zeitliche Bestimmung des Versicherungsfalls auf den Verstoß ankommt, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner anlastet. Da wurde dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz verwehrt, weil der Versicherungsvertrag zwischen den beiden in Frage kommenden Zeitpunkten beendet wurde. Im ersten Fall bestand Versicherungsschutz, weil der Versicherungsvertrag zwischen den beiden Zeitpunkten erst abgeschlossen wurde.
BGH, Urteil vom 03.07.2019 (IV ZR 195/18)