Ausgangslage:
Anspruch auf Beseitigung stehen gebliebener Restbäume

OLG München, Beschluss vom 16.1.2019 (25 U 3650/18):

  • Aufräumkosten für Bäume werden in der Rechtsprechung weit ausgelegt.
  • Beim Versicherungsschutz für „sturmbedingt abgestorbene oder umgestürzte Bäume“ ist keine gedankliche Aufspaltung in „Teilbäume“ und „Restbäume“ vorzunehmen.
  • Die erstattungsfähigen Aufräumkosten beziehen sich dann auch auf den zwar überlebensfähigen aber nicht mehr standsicheren „Restbaum“.

Hinweis: Reichweite der Aufräumkosten prüfen, insb. im Hinblick auf „nur“ beschädigte Bäume und bei Betroffenheit von Nachbargrundstücken!