Der BGH kassiert mit seiner Entscheidung vom 6.3.2019 (IV ZR 72/18) die Entscheidung des OLG München, Urteil vom 08.03.2018 (14 U 4679/16), im Bereich der Arbeitsrechtsschutz-Versicherung.
Das OLG München hatte es unter Hinweis auf den erkennbaren Sinn und Zweck für den Ausschluss ARB 1975 § 4 Abs. 1 lit. d ausreichen lassen, dass es zwar bereits zum schuldrechtlichen Geschäftsführeranstellungsvertrag, aber nicht mehr zur beabsichtigen körperschaftlichen Bestellung gekommen war.
Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Buchst. d) ARB 1975/2001 erfordert der Risikoausschluss die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen. Die Klausel knüpft den Risikoausschluss mithin in erster Linie an die Stellung eines Vertreters einer juristischen Person und nicht an den In-halt seines Anstellungsvertrages. Sie setzt damit voraus, dass derjenige, dessen rechtliche Interessen wahrgenommen werden, gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person geworden ist. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Buchst. d) ARB 1975/2001 entnehmen, dass Versicherungsschutz nach dieser Klausel nur dann ausgeschlossen ist, wenn alle dort genannten Voraussetzungen – Anstellungsvertrag, gesetzlicher Vertreter, juristische Person – gegeben sind.
Dementsprechend wird einhellig vertreten, dass der Risikoausschluss nicht greift, wenn die im Anstellungsvertrag verwendete Bezeichnung als ʺGeschäftsführerʺ unzutreffend ist, der Versicherungs-nehmer diese Funktion in Wirklichkeit nicht hatte und dass Streitigkeiten zwischen einer juristischen Person und einem ehemaligen Prokuristen grundsätzlich erst ab dessen Bestellung zum gesetzlichen Vertreter nach § 4 Abs. 1 Buchst. d) ARB 1975/2001 nicht mehr versichert sind.
4 Abs. 1 Buchst. d) ARB 1975/2001 bezweckt die Ausnahme von Streitigkeiten mit häufig besonders hohen Kosten vom allgemeinen Arbeitsrechtsschutz nach § 26 Abs. 3 Buchst. c) ARB 1975/2001 (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 1997 – IV ZR 238/97, r+s 1998, 157 unter II 2 b [juris Rn. 12]). Das erfordert es nicht, den Versicherungsschutz in Fällen wie dem Streitfall zu versagen. Der Versicherungsnehmer wird annehmen, der Zweck des Risikoausschlusses sei nicht bereits dann betroffen, wenn über Rechte und Pflichten aus einem Anstellungsvertrag gestritten wird, dem lediglich die Annahme zugrunde liegt, dass der Beschäftigte erst zu einem späteren Zeitpunkt gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person werden wird. Denn in diesem Falle ist die generelle Befürchtung besonders hoher Rechtsverfolgungskosten nicht gerechtfertigt.
An der danach fehlenden Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 Buchst. d) ARB 1975/2001 ändert auch der von der Revisionserwiderung hervorgehobene Umstand nichts, dass der zwischen dem Kläger und der GmbH abgeschlossene Vertrag in seiner Präambel als ʺGeschäftsführerdienstanstellungsvertragʺ bezeichnet wird. Der Ausschluss des Versicherungsschutzes hängt nicht davon ab, welche Begriffe die Parteien des Anstellungsvertrages verwenden, sondern richtet sich nach der objektiven Sachlage.