Das Antragsverfahren zur Förderung von Versicherungsprämien bei Ernteausfallversicherungen im Obst- und Weinbau in Baden-Württemberg für das Anbaujahr 2021 beginnt ab 25.11.2020 und läuft bis zum 1.3.2021. Alle Teilnehmer, sowohl Antragsteller, die bereits 2020 am Förderverfahren teilgenommen haben, als auch Neueinsteiger müssen für 2021 einen neuen Förderantrag stellen. Im ersten Antragszeitraum gingen für das Anbaujahr 2020 rund 1.350 Förderanträge ein. Der versicherte Flächenumfang beläuft sich auf über 14.000 Hektar, darunter rund 7.000 Hektar Weinbau- und 5.400 Hektar Kernobstflächen.
Wie wichtig ein Versicherungsschutz als Instrument der betrieblichen Risikovorsorge sein kann, zeigten die Frostnächte von Anfang April und im Mai, die in Baden-Württemberg mehrere Tausend Hektar Obst- und Weinkulturen zum Teil schwer geschädigt haben. „Die Förderung durch das Land hat sich also schon im ersten Jahr positiv für die teilnehmenden Betriebe ausgewirkt und sollte weiter Schule machen“, betonte Minister Hauk.
Nachfolgend werden wichtige Eckpunkte und Änderungen im Antragsverfahren des Pilotprojekts zur Förderung von Versicherungsprämien im Obst-und Weinbau dargestellt.Das Förderprogramm hat zum Ziel, insbesondere existenzbedrohenden Situationen aufgrund von witterungsbedingten Ertragsverlusten in den landwirtschaftlichen Betrieben vorzubeugen. Daher bietet die Förderung von Versicherungsprämien keinen Vollkasko-Schutz, sondern ist an die Einhaltung folgender Bedingungen gekoppelt:
- Förderfähige Risiken: Starkfrost, Sturm, Starkregen
- Selbstbehalt von mindestens 20 Prozent,
- Maximalentschädigung von höchstens 80 Prozent der Versicherungssumme sowie
- Maximale Versicherungssummen (Hektarhöchstwerte) je nach Kulturgruppe (zwischen EUR 10.000 bis EUR 30.000).
Die Vereinbarung abweichender Versicherungskonditionen (z.B. niedrigere Selbstbehalte, höhere Hektarhöchstwerte) ist grundsätzlich zulässig, aber nicht zuwendungsfähig und muss vom Antragsteller selbst finanziert werden. Eine Zuwendung wird stets nur für den förderfähigen Bereich des Versicherungsvertrags gewährt.
Die beteiligten Versicherungsunternehmen ermitteln hierzu aus den Versicherungsdaten für jeden Antragsteller das förderfähige Prämienvolumen, das Grundlage für die Berechnung des Zuwendungsbetrages ist. Es wird empfohlen, bereits bei Vertragsabschluss mit dem Versicherungsunternehmen zu klären, dass auch für diese Fälle mit abweichenden Bedingungen eine Berechnung des förderfähigen Prämienbetrages erfolgt.
Die Prämienunterstützung des Landes Baden-Württemberg ist dabei nicht an den Vertragsabschluss mit einer bestimmten Versicherungsgesellschaft gebunden. Voraussetzung ist jedoch, dass das Versicherungsunternehmen zuvor eine Rahmenvereinbarung mit dem Ministerium abgeschlossen hat, die die Zusammenarbeit in der Durchführung des Förderverfahrens unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen regelt.
Die Antragsteller sollten sich daher vor Abschluss des Versicherungsvertrages vergewissern, ob das betreffende Versicherungsunternehmen am Pilotprojekt teilnimmt und die damit verbundenen Verpflichtungen einhält.
Zuwendungen können landwirtschaftliche Unternehmen mit Betriebssitz oder einer Niederlassung in Baden-Württemberg gewährt werden, die Einzel- und/oder Mehrgefahrenversicherungen zum Schutz vor witterungsbedingten Verlusten des Fruchtertrages gegen die Risiken Starkfrost und/oder Sturm und/oder Starkregen abschließen. Die Zuwendung wird in Form eines jährlichen Zuschusses gewährt und beträgt bis zu 50 Prozent der jährlichen Versicherungsprämie für Versicherungen, die nach Maßgabe des Förderprogramms abgeschlossen werden.
Zur Beantragung einer Förderung sind Angaben über die zu versichernden Flächen, Kulturgruppen und Risiken erforderlich. Als Flächennachweis ist eine dem Förderantrag beiliegende Flächenliste auszufüllen. Der detaillierte Flächennachweis kann allerdings durch eine Einwilligung zum Zugriff auf die Daten des Gemeinsamen Antrags bzw. der Weinbaukartei ersetzt werden.
Die Förderung von Versicherungsprämien setzt voraus, dass jeweils sämtliche vom antragstellenden Unternehmen in Baden-Württemberg bewirtschafteten Flächen der jeweiligen Kulturgruppen gegen die Risiken Starkfrost und/oder Sturm und/oder Starkregen versichert werden. Ausgenommen von dieser Regelung, d.h. nicht versicherungspflichtig sind:
- Anbauflächen mit festinstallierten technischen Schutzvorkehrungen gegen die Risiken Starkfrost, Sturm und/oder Starkregen, wie z.B. Frostschutzberegnung, Heizdrähte, Folientunnel etc.,
- Brach- bzw. Rodungsflächen,
- Junganlagen bei Wein (1. Standjahr).
Der Umfang dieser nicht versicherungspflichtigen Anbauflächen ist im Antrag 2021 zusätzlich anzugeben. Alle anderen Anbauflächen einer Kulturgruppe fallen unter die im Programm vorgeschriebene Versicherungspflicht.