Mit Beschluss vom 29. September 2020 (11 U 68/19) hat das OLG Braunschweig entschieden, dass nach der Einlagerung von Heu regelmäßige und engmaschige Temperaturmessungen erforderlich sind und ein Landwirt seine Obliegenheiten aus einer Landwirtschaftsversicherung grob fahrlässig verletzt, wenn er seine Heustapel nicht so lagert, dass jeder Punkt des Stapels kontrolliert werden kann.

Nach einem Brand in der Halle eines landwirtschaftlichen Betriebes wurde die gesamte Ernte zerstört. Ein Schaden in Höhe von ca. EUR 445.000 entstand. Der Landwirt unterhielt eine Landwirtschaftbetriebs-Versicherung. Diese zahlte für seinen Verlust nur ca. EUR 355.000, lehnte aber die Zahlung der restlichen EUR 90.000 mit der Begründung ab, dass der Landwirt seinen Pflichten aus dem Versicherungsvertrag nicht vollständig nachgekommen sei.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Versicherung zu einer 20%igen Leistungskürzung berechtigt, weil der Landwirt seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag grob fahrlässig verletzt hat. Die Versicherungsbestimmungen sahen vor, dass das getrocknete Erntegut ordnungsgemäß eingelagert und dauerhaft durch ein geeignetes Messgerät, etwa einer Heumesssonde, auf Selbstentzündung hin überprüft werden müsse.
Heustapel seien so anzulegen, dass jeder Punkt des Stapels kontrolliert werden könne. Vorliegend waren aber nur die obersten Ballen der 3.000 Heuballen erreichbar gewesen; die unteren Schichten hätten weder eingesehen noch mit einer Messlanze kontrolliert werden können. Diese fehlerhafte Lagerung und mangelnde Kontrolle seien ursächlich für den Brand.
Die Selbstentzündung von Heu sei, wie der im Verfahren hinzugezogene Sachverständige erläutert habe, die häufigste biologische Brandursache und möglich, wenn ein bestimmter Feuchtigkeitsgehalt im Erntegut und Mikroorganismen wie Pilzen und Bakterien sowie eine starke Verdichtung bzw. Pressung des Heus vorlägen. Aus diesem Grund seien regelmäßige und engmaschige Temperaturmessungen auch nach der Einlagerung erforderlich.