Eine Beschäftigte hatte an einem privat organisierten Wettkampf teilgenommen, bei dem eine Vielzahl der Läufer auch aus anderen Unternehmen kam. Dabei verletzte sie sich. Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund vom 4.2.2020 (Az: S 17 U 237/18) hat sie keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da es sich bei dem Firmenlauf weder um Betriebssport noch um eine Gemeinschaftsveranstaltung des Arbeitgebers gehandelt habe. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, welchen sie damit begründete, dass insgesamt 80 Kollegen des K an dem Lauf teilgenommen hätten. 120 hätten sich angemeldet gehabt. Ihr Arbeitgeber habe die Veranstaltung beworben und genehmigt. Auch habe er Trikots gestellt und die Startgebühr entrichtet.
Das Sozialgericht betonte, dass Betriebssport einen Ausgleichs- und nicht einen Wettkampfcharakter besitzen muss und diesen Ausgleichszweck durch Regelmäßigkeit anstreben. Vorliegend hat es sich demgegenüber um ein nur einmal jährlich stattfindendes Ereignis gehandelt, welches zudem mindestens auch einen Wettkampf dargestellt hat. Der Umstand, dass auf dieses Ereignis von den Teilnehmern gemeinschaftlich hintrainiert worden ist, ändert an diesem Ergebnis nichts, denn das Training hat nicht regelmäßig über einen unwesentlichen Zeitraum hinausgehend stattgefunden.
Ein weiterer Tatbestand ist die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Maßgebend ist dabei das arbeitgeberseitig verfolgte Ziel, mit der Veranstaltung die Betriebsgemeinschaft zu fördern. Die Zurechnung zur versicherten Beschäftigung erfolgt, weil der Beschäftigte wegen seiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers durch seine freiwillige, aber vom Unternehmer erwünschte und erbetene Teilnahme das erklärte Unternehmensinteresse unterstützt, durch die Gemeinschaftsveranstaltung den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung zu fördern. Dieser Tatbestand ist zur Überzeugung der Kammer im vorliegenden Falle ebenso wenig erfüllt. Zwar hat der Arbeitgeber der Klägerin durch bestimmte Fördermaßnahmen, wenn auch nicht durch die Gutschrift von Arbeitszeit, die Teilnahme seiner Mitarbeiter an der streitbefangenen Veranstaltung unterstützt, es hat sich bei der Veranstaltung indes schlechterdings nicht um eine Veranstaltung des Arbeitgebers gehandelt, sondern die Veranstaltung als Firmenlauf mit anschließendem gemütlichen Beisammensein stand auch vielen anderen Firmen und Einrichtungen und deren Mitarbeitern offen.
Um seine Mitarbeiter entsprechend zu schützen, hilft nur eine separate Versicherungslösung.