Ausgangslage:
Errichtung von Fertiggaragen anstelle eines durch Brand zerstörten Schuppens

OLG München, Beschluss vom 19.10.2018 (14 U 1739/18):

  • Die Neuwertversicherung gleicht einen den Zeitwert übersteigenden Betrag für die Wiederherstellung aus.
  • Eine darüber hinaus gehende Bereicherung soll verhindert und der Gefahr des Vortäuschens eines Versicherungsfalls entgegengewirkt werden.
  • Die Errichtung dreier Fertiggaragen zum Abstellen von Fahrzeugen hat eine andere Zweckbestimmung als ein Lager- und Geräteschuppen.
  • Bei Zweckentfremdung besteht kein Versicherungsschutz; dies gilt auch, wenn bei ordnungsgemäßer Wiederherstellung etwa gleich hohe Kosten entstanden wären.

Hinweis: Reichweite der Wiederherstellungsklausel prüfen!