Ausgangslage:
Errichtung von Fertiggaragen anstelle eines durch Brand zerstörten Schuppens
OLG München, Beschluss vom 19.10.2018 (14 U 1739/18):
- Die Neuwertversicherung gleicht einen den Zeitwert übersteigenden Betrag für die Wiederherstellung aus.
- Eine darüber hinaus gehende Bereicherung soll verhindert und der Gefahr des Vortäuschens eines Versicherungsfalls entgegengewirkt werden.
- Die Errichtung dreier Fertiggaragen zum Abstellen von Fahrzeugen hat eine andere Zweckbestimmung als ein Lager- und Geräteschuppen.
- Bei Zweckentfremdung besteht kein Versicherungsschutz; dies gilt auch, wenn bei ordnungsgemäßer Wiederherstellung etwa gleich hohe Kosten entstanden wären.
Hinweis: Reichweite der Wiederherstellungsklausel prüfen!